Bis auf einige Ausnahmefälle ist für die Installation einer PV-Anlage keine Baugenehmigung erforderlich. Ob eine Baugenehmigung notwendig ist, hängt in erster Linie davon ab, wo die PV-Anlage installiert werden soll. Integrierte oder aufgeständerte PV-Anlagen auf Einfamilienhausdächern benötigen in der Regel keine zusätzliche Genehmigung.
Jedoch sind bei der Planung einer PV-Anlage sowohl der Denkmalschutz als auch die örtlichen Bebauungspläne zu berücksichtigen. Selbst wenn weder das eigene Haus noch der Ort, in dem es steht, nicht unter Denkmalschutz stehen, kann eine Gemeinde den Bau einer PV-Anlage verhindern, wenn dadurch der Charakter des Ortskerns verändert wird. Gesicherte Informationen liefern hier die örtlichen Bauämter und -verwaltungen.
Bei denkmalgeschützten Immobilien können im Dialog mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden Lösungen für die Installation einer PV-Anlage gefunden werden
Sollte es Unsicherheiten bei der geplanten Installation einer PV-Anlage geben, verschafft darüber hinaus eine Bauanzeige zusätzlich Sicherheit. In diesem Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet festzustellen, ob die geplante PV-Anlage genehmigungspflichtig ist.
Große PV-Anlagen auf Freiflächen oder Solarparks sind immer genehmigungspflichtig.
Da Bauordnungen und -regelungen Ländersache sind, gibt es zwischen den einzelnen Bundesländern, wenn auch nur kleine so doch vorhandene Unterschiede, was die Baugenehmigung von PV-Anlagen betrifft. Im Zweifelsfall gilt auch hier, direkt mit dem örtlichen Bauamt in Kontakt zu treten.
Bundesland |
Gesetz |
Genehmigung |
Baden-Württemberg |
Landesbauordnung, LBO (§ 50 Abs. 1/Anhang 3c) |
|
Bayern |
Bayrische Landesbauordnung, BayBo (§ 57 Art. 1) |
|
Berlin |
Bauordnung für Berlin, BauOBln (§ 62 Abs. 1) |
|
Brandenburg |
Landesbauordnung, BbgBO (§ 55 Abs. 3) |
|
Bremen |
Landesbauordnung, BremLBO (§ 65 Abs. 2) |
|
Hamburg |
Hamburgische Bauordnung, HBauO (§ 60 Abs. 1 u. 2) |
|
Hessen |
Hessische Bauordnung, HBO (§ 54 Abs. 1) |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
Landesbauordnung, LBauO M-V (§ 61 Abs. 2) |
|
Niedersachsen |
Niedersächsische Bauordnung, NbauO (§ 69 Abs. 2) |
|
Nordrhein-Westfalen |
Bauordnung, BauO NRW (§ 65 Abs. 1) |
|
Rheinland-Pfalz |
Landesbauordnung, LBauO (§ 62 Abs. 1) |
|
Saarland |
Bauordnung für das Saarland, LBO (§ 61 Abs. 1) |
|
Sachsen |
Sächsische Bauordnung, SächsBO (§ 61 Abs. 1) |
|
Sachsen-Anhalt |
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt, BauO LSA (§ 60 Abs. 2) |
|
Schleswig-Holstein |
Landesbauordnung, LBO (§ 63 Abs. 1) |
|
Thüringen |
Thüringer Bauordnung, ThürBO (§ 63 Abs. 2) |
|
Anmeldung beim Netzbetreiber
Der beauftrage Dachdeckerbetrieb meldet als Errichter die PV-Anlage beim Stromnetzbetreiber an. Denn der ist für den Anschluss der Anlage ans Stromnetz der Ansprechpartner und nimmt auch den Überschussstrom ab. Vergütet wird jede eingespeiste Kilowattstunde nach den Vergütungssätzen des EEG 2023. Deshalb müssen einmal jährlich auch bestimmte Daten an den Netzbetreiber gemeldet werden. Ein Einspeisevertrag, der häufig von den Netzbetreibern angeboten wird, muss nicht separat abgeschlossen werden.
Anmeldung im Marktstammdatenregister
Im Markenstammregister der Bundesnetzagentur sind PV-Anlage und – wenn vorhanden – auch der Batteriespeicher einzutragen. Gemeldet werden müssen die Inbetriebnahme, die Stilllegung, technische Änderungen sowie ein Betreiber:innenwechsel. Das alles geht nur online.
Keine Gewerbeanmeldung notwendig
Als Privatperson muss für den Betrieb einer PV-Anlage auf dem eigenen Einfamilienhaus kein Gewerbe beim Ordnungsamt angemeldet werden. Bereits im Jahr 2010 hat der Bund-Länder-Ausschuss Gewerberecht dazu eine eindeutige Empfehlung abgegeben.
Überblick über die Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2022 im Hinblick auf die Photovoltaikanlagen:
Anlagen unter 30 kw/p begründen für sich alleine genommen keinen Gewerbebetrieb im gewerbesteuerrechtlichen Sinne. Damit entfällt auch die Beitragspflicht IHK für solche Anlagen.
Ausschließlich für Anlagen, die größer als 30 kw/p sind, gilt die Gewerbesteuerpflicht und somit die Pflicht zur Anmeldung bei der IHK. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist vom gewerbesteuerrechtlichen Gewinn ein Freibetrag von 24.500 Euro abzuziehen.
Darüber hinaus wird die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer mit bis zu 380 Prozentpunkten bezogen auf den Gewerbesteuermessbetrag auf die Einkommensteuer angerechnet; d.h. die Gewerbesteuer mindert bei natürlichen Personen sowie Personengesellschaften die Einkommensteuerbelastung.
Für alle Anlagen (also auch für Altanlagen) gilt, dass die Einnahmen und Entnahmen aus Photovoltaikanlagen steuerfrei sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Diese Steuerfreiheit gilt nicht, wenn alle Photovoltaikanlagen des Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft insgesamt mehr als 100 kw/p Leistung nach Marktstammdatenregister haben.
Kehrseite der Medaille ist, dass Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einer begünstigten Photovoltaikanlage (seit 01.01.2022) stehen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können.
Dies betrifft z.B. die Abschreibung der Anschaffungs- oder Herstellkosten, die Finanzierungskosten, Versicherung, Wartung, Reparatur, Reinigung, Verwaltungskosten usw.
Sofern die Steuerbefreiung greift, muss auch keine Einnahmenüberschussrechnung erstellt werden.
Für solche begünstigten Anlagen kann für die Zukunft kein Abzug mehr von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG erfolgen.
Die Infektion z.B. der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch die gewerblichen Einkünfte aus Photovoltaik entfällt bei Anlagen, die nach dem 01.01.2022 installiert wurden.
Sollte die Anlage nicht begünstigt sein, sind zwar die Einnahmen und Entnahmen steuerfplichtig, aber im Gegenzug sind auch alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anlage steuerlich abzugsfähig.
Die Neuregelung in der Umsatzsteuer gilt nur für Anlagen, die ab dem 01.01.2023 fertig gestellt wurden.
Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb (Erwerb aus dem EU-Ausland) sowie die Einfuhr (aus einem Drittland) von Solarmodulen, wesentlichen Komponenten und Speicher, sowie die Installation dieser Teile unterliegt dem neuen 0%-Umsatzsteuersatz sofern die Rechnungsstellung an den Betreiber der Anlagen lt. Marktstammdatenregister erfolgt. Der begünstigte Betreiber muss die Anlage entweder
a) in unmittelbarer Nähe zur Privatwohnung ,
ODER
b) für Wohnungen, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten benutzt werden
ODER
c) an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten genutzt werden betreiben.
Für den Bereich des Gebäudes, für das die Anlage verwendet wird, gibt es eine Beweiserleichterung. Das bedeutet, dass bei Anlagen unter 30 kw/p lt. Marktstammdatenregister die notwendigen Gebäudeeigenschaften immer als erfüllt gelten. Lediglich der Betreiber der Anlage ist dann noch zu klären.
Leider ergeben sich in der Praxis noch zahlreiche Zweifelsfragen. Der ZVDH (Zentralverband des deutschen Dachdeckerhandwerks) ist hier in engem Austausch mit dem Bundesministerium der Finanzen, um möglichst schnell Klarheit zu schaffen.
Einige Zweifelsfragen konnten schon durch das Schreiben vom Bundesfinanzministerium vom 27.02.2023 geklärt werden. Momentan ist die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen, dass alle Maßnahmen, die für den Steuerpflichtigen keinen anderen Zweck, als den sicheren Betrieb der Photovoltaikanlage haben, unter o.g. Voraussetzungen ebenfalls dem 0%- Umsatzsteuersatz unterliegen.
Dies gilt aber momentan noch nicht für zeitgleiche Sanierungsmaßnahmen, Asbestsanierung oder die Ertüchtigung der Dachkonstruktion.
Beispielsweise wurde aber das Thema Gerüst bereits geklärt. Unter der Voraussetzung, dass mit Hilfe des Gerüstes keine anderen Zwecke wie z.B. Dachsanierung, Malerarbeiten, Tausch von Fassadenfenstern oder ähnliches verbunden sind, unterliegt es dann dem 0%-Umsatzsteuersatz, wenn es zu der Lieferung und/oder der Installation als Nebenleistung des Hauptleistungserbringers (also des Dachdeckers oder des Elektrikers) zu werten ist. Demzufolge ist die direkte Abrechnung des Gerüstbauers mit dem Bauherrn nicht begünstigt.
Der vollständige Text des BMF-Schreiben finden Sie hier: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) (bundesfinanzministerium.de)
Der Verkauf des Stroms, egal ob als Einspeisevergütung oder als Direktvermarktung z.B. an Mieter, bleibt weiterhin steuerpflichtig und unterliegt nicht dem 0%- Umsatzsteuersatz sondern dem regulären Umsatzsteuersatz von derzeit 19 %.
Dennoch besteht eine Vorteilsmöglichkeit, sofern das Betreiben der Photovoltaikanlage der einzige unternehmerische Zweck ist. Dann kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 19 UStG sofort die Kleinunternehmerregelung beantragen und sich somit aus dem Besteuerungsverfahren quasi „abmelden“. Er hat dann nur noch die Jahresumsatzsteuererklärung zu erstellen, die lediglich den Gesamtumsatz des laufenden Jahres und den des Vorjahres beinhaltet.
Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung ist, dass der Vorjahresumsatz weniger als 22.000 Euro und der geplante Umsatz des laufenden Jahres weniger als 50.000 Euro beträgt. Im Falle der Neugründung muss der geplante Umsatz des laufenden Jahres unter 22.000 Euro betragen. Der Wert von 22.000 Euro ist zeitanteilig, also auf die tatsächlichen Restmonate des Jahres, zu kürzen.
Grundsätzlicher Hinweis: Alle auf dieser Webseite gemachten Angaben zu steuerlichen Angelegenheiten sind ohne Gewähr. Vielmehr ist für steuerrechtliche Beratungen ein/e Steuerberater/in zu kontaktieren.