Neben dem Eigenverbrauch, der bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung einer PV-Anlage berücksichtigt werden muss, kann überschüssiger, also nicht selbst genutzter Strom ins öffentliche Netz eingespeist werden. Hierfür erhält die/der Betreiber:in der PV-Anlage eine Einspeisevergütung.
Geregelt werden die unterschiedlichen Vergütungen in der seit 30. Juli 2022 in Kraft getretenen Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), dem so genannten „EEG 2023“. Grundsätzlich gilt: PV-Anlagen, die jetzt in Betrieb genommen werden, erhalten für die Einspeisung eine höhere Vergütung als bisher.
Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der jeweiligen Anlagengröße. Für ins öffentliche Netz eingespeisten Strom aus Anlagen bis 10 kWp liegt die Vergütung bei 8,2 Cent pro Kilowattstunde. Soll der erzeugte Strom vollständig, also ohne Eigenverbrauch, ins öffentliche Netz eingespeist werden, liegt die Vergütung mit bis zu 13 Cent pro kWh noch höher. In diesem Fall wird die eigene Stromrechnung natürlich nicht reduziert.
Zudem muss die Volleinspeisung vor Inbetriebnahme der Anlage dem Netzbetreiber schriftlich gemeldet werden.
Die Zahlung der Einspeisevergütung startet im Jahr der Inbetriebnahme und gilt weitere 20 Jahre lang. Darüber hinaus gelten die Sätze für alle PV-Anlagen, die bis Januar 2024 in Betrieb gehen. Danach verringert sich die Vergütung im halbjährlichen Rhythmus um jeweils 1 Prozent.
Achtung: Zwar sind die genannten Vergütungen dem EEG 2023 entnommen, jedoch stehen die Werte der festen Einspeisevergütung nicht direkt im Gesetzestext. Sie lassen sich aus den unterschiedlichen Angaben und Regelungen des EEG 2023 ermitteln.