„19 Prozent auf alles“ – außer Nicht-PV

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Was wie ein Werbeslogan vergangener Tage klingt, ist steuerrechtliche Wirklichkeit: Für die Lieferung und die Installation von Solarmodulen direkt an den Betreibenden wurde zum 1. Januar 2023 ein Umsatzsteuersatz von null Prozent eingeführt. Grundlage hierfür ist das Jahressteuergesetz 2022.

Neben den Solarmodulen werden auch alle wesentlichen Komponenten für den Betrieb der PV-Anlage sowie Stromspeicher mit null Prozent Umsatzsteuer besteuert. Auch bestimmte Umfeldmaßnahmen, die im direkten Zusammenhang mit der Installation einer PV-Anlage stehen, profitieren von der Null-Prozent-Regelung. Dazu gehört z.B. die Stellung eines Krans. 

Bedingungen für die Null-Prozent-Besteuerung

Entscheidend für diese Null-Prozent-Besteuerung ist, dass die PV-Anlage eine installierte Bruttoleistung von 30 kWp nicht übersteigt. Außerdem darf die PV-Anlage erst nach dem 1. Januar 2023 an den Betreibenden geliefert oder installiert worden sein.

Achtung: Umbauten, Sanierungen oder andere bauliche Maßnahmen, die nicht im notwendigen Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage stehen, werden weiterhin mit 19 Prozent Umsatzsteuer besteuert.

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